| |
|
BaFin-Beratung für Finanzdienstleister
Nicht nur Kapital suchende Unternehmen, sondern vor Allem auch Vertriebsorganisationen bzw. einzelne Berater müssen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes beachten.
Werden Aktien, Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen (Anleihen), Wandel- und Optionspapiere oder andere Finanzinstrumente platziert, stellt diese Vertriebstätigkeit eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Soweit ein Finanzdienstleister keine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, besteht für die BaFin regelmäßig Grund zu der Annahme, dass unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht werden. Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen die eine solche Annahme rechtfertigen, wird sie umgehend von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen, um die Art und den Umfang der getätigten Geschäfte beurteilen zu können.
Dies kann von einfachen postalischen Auskünften bis hin zu Hausdurchsuchungen und staatsanwaltlichen Ermittlungen reichen. Als Konsequenz unerlaubt erbrachter Finanzdienstleistungen drohen (neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen) die Rückabwicklung getätigter Geschäfte und die Verhängung von Bußgeldern sowie eine öffentlich bekanntgemachte Untersagungsverfügung durch die BaFin.
Aufgrund unserer Erfahrung aus zahlreichen betreuten Verfahren können wir Ihnen zum einen bereits im Vorfeld bestimmter Tätigkeiten Hilfestellungen geben und Konflikte vermeiden. Zum anderen können wir Sie bei Einleitung eines Verfahrens bzw. diesbezüglicher Ermittlungen betreuen und vertreten, um eine für Sie interessengerechte Lösung zu finden.
|