BGH zur Informationspflicht von Kreditinstituten gegenüber Verbraucherschutzverbänden PDF Drucken E-Mail
 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Informationspflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675 a BGB nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung bestehen. Ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675 a BGB an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl. EG Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29 - 34) führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der Klauselrichtlinie gewährt Verbraucherschutzverbänden allein eine Klagebefugnis. Zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen.

BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09