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BMF plant Änderungen im Kapitalmarkt- und Vermittlerrecht

Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 03.03.2010 ist geplant, noch im April 2010 einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes erstellen und diesen noch im Sommer 2010 verabschieden zu lassen.

Die Pläne bringen dabei weitreichende Änderungen im Bereich des Kapitalmarktrechtes, insbesondere im Hinblick auf Kapitalmarktprospekte und die Tätigkeit der Vermittler und Berater mit sich.
Nach Angaben des BMF soll der Gesetzesentwurf folgende Eckpunkte umfassen:
Strengere Anlegerschutzbestimmungen im Grauen Kapitalmarkt sowie zusätzliche Anforderungen an und Sanktionen gegen Finanzdienstleistungsinstitute zur Vermeidung von Falschberatung,
Verbot ungedeckter Leerverkäufe und Einführung von Transparenzvorschriften für gedeckte Leerverkaufspositionen,
zusätzliche Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Finanzinstrumente, die lediglich einen Zahlungsausgleich vorsehen, um das unbemerkte „Anschleichen" an Unternehmen zu verhindern und
Einführung einer Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds sowie Liquiditätsanforderungen, die sich an der Dauer der Kündigungsfrist orientieren; zusätzlich Einführung eines geordneten Abwicklungsverfahrens für längerfristig ausgesetzte Immobilienfonds.
Im Bereich des Anlegerschutzes ist folgendes geplant:
1. Verschärfung der Anforderungen an die Beratung und Vermittlung beim Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarktes durch Ausweitung der Regelungen des WpHG auch auf diesen Bereich, d.h. Klassifizierung z.B. geschlossener Fonds als Finanzinstrumente (Pflicht zum Beratungsprotokoll, Offenlegung von Provisionen, etc.).
2. Erhöhung der Anforderungen an Prospekte für Produkte des Grauen Kapitalmarktes, d.h. Ausweitung der bestehenden Informationspflichten durch die Emittenten und Verschärfung der Prüfung durch die BaFin (angelehnt an das Billigungsverfahren bei Wertpapieren).
3. Schaffung neuer Ordnungswidrigkeitentatbestände im WpHG mit der Möglichkeit Bußgelder zu verhängen für den Fall der Falschberatung oder bei fehlender Offenlegung der Provisionen.
4. Einführung eines Registrierungs- und Sanktionsregimes im Bereich der Anlageberatung, d.h. Anlageberater und Personen, die in den Instituten Einfluss auf Vertriebsvorgaben nehmen, sollen künftig durch die Institute bei der BaFin registriert werden. Zudem ist Einräumung von Prüfungsmöglichkeiten durch die BaFin und die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen gegen Vorgaben des WpHG, insbesondere (zeitweiser) Ausschluss von der Möglichkeit der Anlageberatung geplant.
Daneben sollen im Rahmen der Registrierung auch Angaben zur Qualifikation und Weiterbildung der Berater eingereicht werden.
Hiermit wagt das BMF nun endlich einen konkreten Vorstoß um die Vorgaben des Koalitionsvertrages im Bezug auf die Transparenz der Kapitalmärkte zu erfüllen. Viele der geplanten Änderungen sind dabei bei Weitem nicht neu, sondern werden bereits seit einiger Zeit heiß diskutiert. So werden sicher die Registrierungspflichten auch bei der Vermittlung von Kapitalanlagen – ähnlich denen der Versicherungsvermittler – kommen und es ist auch zu erwarten, dass die Anforderungen an Emittenten und Prospekte sich verschärfen. Dass aber der BaFin die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern bei Falschberatungen bzw. fehlender Offenlegung von Provisionen zugesprochen wird, ist eher zweifelhaft.