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Prospektpflicht
Bereits in der Vergangenheit galt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auch außerhalb der Börse die Pflicht zur Veröffentlichung eines Beteiligungs-Verkaufsprospektes. Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist diese gesetzliche Prospektpflicht auch auf nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ausgedehnt worden. Damit unterliegt seit Mitte des Jahres 2005 z.B. auch das öffentliche Angebot von Kommanditbeteiligungen, stillen Beteiligungen und wertpapierlosen Genussrechten grundsätzlich der allgemeinen Prospektpflicht.
Gemäß den engen gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes bzw. des Verkaufsprospektgesetzes hat der Emissionsprospekt dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und des Angebotes zu ermöglichen. Der Prospekt muss dabei zwingend in leicht analysierbarer und verständlicher Form gestaltet sein und hat sämtliche Angaben zu enthalten, die für eine Anlageentscheidung des potentiellen Investors wesentlich sein können.
Sinn eines Prospektes ist jedoch nicht nur die Erfüllung zwingender gesetzlicher Vorgaben. Eines Prospektes sollte sich der Emittent schon deshalb bedienen, weil er ein ideales Instrument zur umfassenden Aufklärung der Anleger über die Chancen und Risiken sowie aus Sicht des Unternehmens ein Haftungsvermeidungsinstrument darstellt. Ein Prospekt signalisiert zudem die Bereitschaft des Unternehmens zur Transparenz im Umgang mit seinen potenziellen Investoren, was einen wesentlichen Vertrauensfaktor für die Gewinnung von Investoren zur weiteren Unternehmensfinanzierung darstellt.
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